VNPS-Informationen zum Meldewesen geschützter Tierarten
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Ausgangslage
Weitere Vorschriften
International geschützte Arten
Ablauf des Meldewesens
Ausgangslage
Die Präparation von Wildtieren (Säugetiere, Vögel und niedere Wirbeltiere) wird durch verschiedene eidgenössische Gesetze und Verordnungen geregelt. Im einzelnen sind dies:
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(
Jagdgesetz, JSG
) vom 20. Juni 1986
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(
Jagdverordnung, JSV
) vom 29. Februar 1988
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
(Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG) vom 1. Juli 1966
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
(Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV) vom 16. Januar 1991 und Nachträge
Diese Gesetze und Verordnungen schreiben unter anderem vor, dass jede/r die/der geschützte Tiere präparieren will, sich in ihrem/seinem Domizil-Kanton registrieren lassen muß. Im weiteren wird in diesen Gesetzen die Meldepflicht definiert und es werden die meldepflichtigen Tiere aufgelistet. Die betreffenden Objekte müssen jeweils in ihrem Herkunftskanton (Fundkanton) gemeldet werden.
Zu diesen Vorschriften auf Bundesebene kommen nun noch die entsprechenden
kantonalen Gesetze und Verordnungen
, denn der
Vollzug liegt bei den Kantonen
. Es ist den
Kantonen freigestellt, die Bundesgesetze und Verordnungen auszuweiten
(z.B. die Liste der zu meldenden Tiere zu verlängern, weitere Kontrollschritte einzubauen oder eine individuelle Kennzeichnung der gemeldeten Objekte vorzuschreiben
etc.), so haben diese Bestimmungen in einigen Kantonen zum Beispiel die folgenden Erweiterungen erfahren:
Die Meldepflicht (JSV Art. 5 Absatz 3) wird zu einer Melde- und
Bewilligungspflicht
erweitert.
Die
Artenliste melde- und bewilligungspflichtiger Tiere wird erweitert
oder gar auf
alle
tot aufgefundenen Wildtiere ausgedehnt.
Eine Liste geschützter Tiere (oft ähnlich der Liste Art. 5 Abs. 3 JSV) untersteht einer
Plombierungspflicht
. Damit sind die bewilligten Tierpräparate individuell gekennzeichnet und können nicht mehr verwechselt oder vertauscht werden.
Vogelfuss mit Plombe
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Weitere Vorschriften
Weiter dazu kommen die
Bestimmungen im NHG/NHV
, die die folgenden Tiergruppen betreffen: Schläfer, Spitzmäuse, Fledermäuse, Igel, Amphibien (Frösche, Kröten,) und Reptilien (Eidechsen und Schlangen).
Präparate geschützter Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen und unter klar definierten Voraussetzungen gehandelt werden. Geschützte einheimische Wildtiere dürfen in keiner Weise feilgeboten werden (Werbeverbot in JSG und JSV).
Exemplare von in der Schweiz geschützten Vogelarten dürfen nur mit einer Bewilligung (
BVET
) eingeführt werden.
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International geschützte Arten
Für Exemplare
international geschützter Tiere
gelten die
CITES-Bestimmungen
, welche bei Einfuhr / Ausfuhr (Schweizergrenze) in die Zuständigkeit des
Bundesamtes für Veterinärwesen
(BVET)
fallen. Hier muss für jedes Exemplar (tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse von Tieren) der betreffenden Arten die legale Herkunft nachgewiesen werden können (Einfuhrbewilligung, Zolldeklaration, Passierschein/Passierscheinnummer, Kaufquittung, Schenkungsurkunde, Erbvertrag, Zuchtbestätigung, evtl. geschlossene Zuchtringe usw.)
Exemplare von
CITES - Arten,
deren Herkunft nachgewiesen werden kann (siehe oben) dürfen präpariert und gehandelt werden. Ein internationaler Handel von Exemplaren von im Anhang I aufgeführten Arten, ist allerdings nur möglich, wenn es sich dabei um Gefangenschaftsnachzuchten handelt.
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Vielerorts ist der folgende oder ein ähnlicher Ablauf des Meldewesens gebräuchlich:
Sie finden ein totes, geschütztes Tier und möchten es präparieren lassen. Nun bringen Sie das Tier zu einem registrierten Präparationsbetrieb, wo noch einige Angaben zu den Fundumständen aufgenommen werden. Der/die PräparatorIn übernimmt nun im weiteren die Verantwortung für eine vorschriftsgemässe Meldung/Bewilligung für den/die AuftraggeberIn. Mit dem entsprechenden Meldeformular wird das Objekt dem zuständige Jagdinspektorat gemeldet, welches in der Regel die Bewilligung zur Präparation erteilt. In einigen Kantonen müssen gewisse Tiere mit einer individuellen Plombe gekennzeichnet werden.
Die Behörde kann die Bewilligung verweigern, sofern nachweislich ein öffentliches Interesse an dem Objekt besteht, welches dann konfisziert und einem naturkundlichen Museum zur Präparation übergeben wird.
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