Artenschutz in der Schweiz
Tot aufgefundene Wildtiere gehören grundsätzlich dem Kanton und müssen unverzüglich dem Wildhüter oder der Polizei gemeldet werden. Das Tier kann dem Finder unentgeldlich überlassen werden, sofern keine nachweislichen öffentlichen Interessen daran bestehen. In diesem Fall würde das Tier konfisziert und einem naturkundlichen Museum zur Präparation
übergeben.
Die Präparation von Wildtieren wird durch verschiedene eidgenössische Gesetze und Verordnungen
geregelt. Im einzelnen sind dies:
-Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988
-Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG) vom 1. Juli 1966
-Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV) vom 16. Januar 1991 und Nachträge
Diese Gesetze und Verordnungen schreiben unter anderem vor, dass jede/r die/der geschützte Tiere präparieren will, sich in ihrem/seinem Domizil-Kanton registrieren lassen muß. Im weiteren wird in diesen Gesetzen die Meldepflicht definiert und es werden die meldepflichtigen Tiere aufgelistet. Die betreffenden Objekte müssen jeweils in ihrem Herkunftskanton (Fundkanton) gemeldet werden.
-Die Bestimmungen im NHG/NHV betreffen folgende Tiergruppen: Schläfer, Spitzmäuse, Fledermäuse, Igel, Amphibien (Frösche, Kröten,) und Reptilien (Eidechsen und Schlangen).
-Handelsverbot: Präparate geschützter Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen und unter klar definierten Voraussetzungen gehandelt werden. Geschützte einheimische Wildtiere dürfen in keiner Weise feilgeboten werden (Werbeverbot in JSG und JSV). · Exemplare von in der Schweiz geschützten Vogelarten dürfen nur mit einer Bewilligung (BVET) eingeführt werden.
Zu diesen Vorschriften auf Bundesebene kommen nun noch die entsprechenden kantonalen Gesetze und Verordnungen, denn der Vollzug liegt bei den Kantonen. Es ist den Kantonen freigestellt, die Bundesgesetze und Verordnungen auszuweiten (z.B. die Liste der zu meldenden Tiere zu verlängern, weitere Kontrollschritte einzubauen oder eine individuelle Kennzeichnung der gemeldeten Objekte vorzuschreiben etc.), so haben diese Bestimmungen in einigen Kantonen zum Beispiel die folgenden Erweiterungen erfahren:
-Die Meldepflicht (JSV Art. 5 Absatz 3) wird zu einer Melde- und Bewilligungspflicht erweitert.
-Die Artenliste melde- und bewilligungspflichtiger Tiere wird erweitert oder gar auf alle tot
aufgefundenen Wildtiere ausgedehnt.
-Eine Liste geschützter Tiere (oft ähnlich der Liste Art. 5 Abs. 3 JSV) untersteht einer Plombierungspflicht. Damit sind die bewilligten Tierpräparate individuell gekennzeichnet und können nicht mehr verwechselt oder vertauscht werden.
